Neue Anreize für den Neubau: KfW-Konditionen für klimafreundlichen Neubau deutlich gesenkt

Wie in einer Pressemitteilung vom 30.08.2023 veröffentlicht, plant das Bauministerium bis Ende September 2023 ein Maßnahmenpaket zu schnüren, um die Baukonjunktur in Deutschland wieder zu beleben.

Zur Unterlegung wurden dann schon einmal per 01.09.2023 die Förderprogramme für klimafreundliches Bauen (KFN 298) mit höheren Zinssubventionen versehen und kräftig gesenkt:

Programm Klimafreundlicher Neubau (KFN 298 für Investoren)

  • Variante 10/10/10*         -> Senkung um 0,94 % auf neu 1,01 % p.a.
  • Variante 10/02/10*         -> Senkung um 0,66 % auf neu 0,01 % p.a.
  • Variante 25/03/10*         -> Senkung um 1,05 % auf neu 0,65 % p.a.
  • Variante 35/05/10*         -> Senkung um 0,98 % auf neu 0,88 % p.a.

* Laufzeit/max. tilgungsfreie Jahre/Zinsbindung

Programmdetails: KfW-Förderkredite für Neubau oder Erstkauf von Wohngebäuden in 2 Förderstufen

  • Stufe 1 – bis zu EUR 100.000,00 Förderdarlehen je Wohneinheit, wenn
  • die Effizienz­haus-Stufe 40 erreicht wird,
  • das Gebäude in seinem Lebenszyklus so wenig CO2 ausstößt, dass die An­forderung an Treibhaus­gas­emissionen des „Qualitäts­siegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ erfüllt werden und
  • nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.
  • Stufe 2 – bis zu EUR 150.000,00 je Wohneinheit, wenn zusätzlich eine Nachhaltigkeitszertifizierung die Erfüllung der An­forderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-PLUS) oder des „Qualitäts­siegels Nach­haltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM)“ bestätigt.

Wie immer handelt es sich bei den KfW-Darlehen um eine Anschubsubvention für die ersten bis zu 10 Jahre. Wie Sie die Zinsen für die gesamte Laufzeit bis zur Kredittilgung absichern können, erfahren Sie in unserem aktuellen Beitrag „Die veränderliche Rolle des Bauspardarlehens – von der Zinssicherung zur Dekarbonisierung.“

Zudem hat das Kabinett die degressive AfA auf Wohnimmobilien beschlossen (Details siehe unten). Bauministerin Klara Geywitz äußert sich wie folgt dazu:

„Die degressive AfA für den Wohnungsbau als Teil des Wachstumschancengesetzes hat das Potenzial, die Bau- und Immobilienbranche deutlich zu stärken. Sechs Prozent, die nächsten sechs Jahre: Wer mit dem Bau innerhalb der nächsten sechs Jahre beginnt, soll die neue AfA nutzen können. Das ermöglicht es der Branche, Investitionskosten schneller abzuschreiben. Damit werden wiederum schneller Investitionen in neuen Wohnraum möglich. Unsere Regelung sieht keine Baukostenobergrenzen vor. Es kann ab einem Effizienzstandard 55 gebaut werden und die attraktive Abschreibung gilt für alle Bauprojekte mit Baubeginn ab dem 1. Oktober 2023.“

Wie sind die Konditionen und für welche Gebäude gilt die degressive AfA?

  • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
  • Im ersten Jahr können 6 Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils 6 Prozent Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
  • Beispielrechnung: Bei 400.000 Euro Investitionskosten sind es im ersten Jahr 24.000 Euro (6 Prozent von 400.000), im zweiten Jahr 22.560 Euro (400.000 Euro abzüglich der 24.000 Euro vom ersten Jahr = 376.000 Euro Restwert).
  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.
  • Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2023/08/meseberg.html

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu Fragen haben. Zu den Ansprechpartnern.

 

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